Schlüsselgewalt für das Krankenhaus
Wirksamer Schutz von Patientendaten in der Cloud
Das Bayerische Krankenhausgesetz braucht ein Update
Autor: uniscon – Ein Unternehmen der TÜV SÜD Gruppe
In Bayern ticken die Uhren oft ein wenig anders als im Rest der Bundesrepublik. Die föderale Struktur Deutschlands ist auch der Grund, weshalb wir Bayern einen Sonderweg in Sachen Datenschutz eingeschlagen haben. Ein folgenreicher Unterschied ist im Bayerischen Krankenhausgesetz (BayKrG) zu beobachten. Artikel 27 limitiert die Cloud Computing-Nutzung für Krankenhäuser durch besonders strenge Richtlinien, um medizinische Patientendaten vor unberechtigtem Fremdzugriff zu schützen. So dürfen Drittanbieter nur dann für die Datenverarbeitung herangezogen werden, sofern das Krankenhaus die Schlüsselgewalt für die Daten wahrt und Weisungsbefugnis über die datenverarbeitenden Mitarbeiter des externen Dienstleisters erhält.
Der Artikel 27 des BayKrG zum Gewahrsam des Klinikums wurde Anfang der 1990er Jahre konzipiert. Ziel des Artikels war es, den "Kreis der Personen, die mit sensiblen medizinischen Daten in Berührung kommen, möglichst eng und die Qualifikation der betreffenden Personen möglichst hoch zu halten."
Demnach dürfen medizinische Patientendaten, wie Untersuchungsbefunde oder Daten aus bildgebenden Verfahren, nicht außerhalb der dem Krankenhaus zugehörigen Räumlichkeiten verarbeitet oder archiviert werden. So soll der unrechtmäßige Zugriff auf diese Daten verhindert werden. Um Krankenhäusern die Cloudnutzung dennoch zu ermöglichen, braucht es Kunstgriffe: So werden beispielsweise externe Serverräume zum Krankenhausgelände deklariert. Doch der Zwang zu bürokratischen Pirouetten ist weder zeitgemäß, noch dient er dem Datenschutz.
Guter Ansatz, falsche Konsequenz
Niemand kann bestreiten, dass medizinische Patientendaten zu den sensibelsten und intimsten Informationen eines Menschen gehören. Deshalb ist es nur richtig, solche Daten durch besonders strikte Regeln vor Missbrauch zu schützen. Doch ist zu bezweifeln, dass die im Art. 27 BayKrG festgelegten Regelungen dem Test der Zeit standhalten oder den stetigen Weiterentwicklungen der Digitalisierung Rechnung tragen können.
Wenn also das Ziel der Gewahrsamspflicht von Kliniken ist, maximalen Datenschutz für Patientendaten zu gewährleisten, dann müssen die Daten jederzeit so geschützt sein, dass unberechtigter Zugriff nicht möglich ist. Die sicherste Lösung ist also, jeglichen Fremdzugriff technisch auszuschließen. Dies ist der zentrale Ansatz des Confidential Computing.
Confidential Computing garantiert Schlüsselgewalt für das Krankenhaus
Confidential Computing stellt sicher, dass der Cloud-Anbieter zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf die in der Cloud gespeichert Daten hat – selbst während ihrer Verarbeitung. Somit können beispielsweise Röntgenbilder oder schriftliche Befunde ohne Gefahr zwischen Krankenhaus und einer externen Arztpraxis ausgetauscht werden.
uniscons Confidential Computing-Ansatz stellt mit rein technischen Mitteln sicher, dass die Daten selbst während der Verarbeitung weder für den Betreiber noch für Cyberkriminelle oder unbefugtes Personal einsehbar sind. Denn die Datenverarbeitung erfolgt auf physisch versiegelten Servern in speziell abgekapselten Segmenten. Auf diese Weise ermöglicht der Cloud-Dienst "idgard" das einfache Verwalten und Austauschen von Dokumenten und Daten jeden Typs und schützt medizinische Patientendaten mindestens so sicher wie ein vom Krankenhaus betriebener Server.
Hochsichere Cloud bietet besten Datenschutz und spart Betriebskosten
Das Dogma, medizinische Patientendaten auf dem Krankenhausgelände speichern zu müssen, ist aus der Zeit gefallen. Angefangen bei hohen Kosten für Anschaffung, Modernisierung sowie für Betrieb und Wartung. Hauseigene Server sind weder günstiger, noch garantieren sie höhere Datensicherheit als eine hochsichere Cloud. Cyberkriminelle scheren sich nicht um den Serverstandort, solange dieser mit dem Internet verbunden ist.
Ein dedizierter Cloud-Experte hat die notwendige Expertise, um Daten vor Fremdzugriffen effektiv zu schützen – jederzeit und DSGVO-konform, selbst während der Datenverarbeitung.
Am 01. Januar 2021 hat der deutschlandweite Rollout der Elektronischen Patientenakte begonnen. Die ePA ist jedoch kaum mit dem veralteten Regelwerk des BayKrG zu vereinbaren. Es wird Zeit für ein Update!
(uniscon, TÜV SÜD Gruppe: ra)
eingetragen: 11.02.21
Newsletterlauf: 30.03.21
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