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Unternehmensdaten in der Cloud


Unternehmen müssen also handeln, wollen sie "ihre" Cloud weiterhin datenschutzkonform nutzen
Keine Rechtssicherheit bei Nutzung von Privacy Shield


Deutsche Unternehmen, die Cloud Computing-Lösungen US-amerikanischer Provider nutzen, stehen aktuell vor neuen Herausforderungen: Nachdem der Europäische Gerichtshof das Safe Harbor Abkommen verworfen hatte, bringt auch der Entwurf der Nachfolgeregelung Privacy Shield nicht die erhoffte sichere Rechtslage. Zum jetzigen Zeitpunkt steht noch nicht einmal fest, ob sie Bestand haben wird. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Der Europäische Gerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 6. Oktober 2015 das Safe Harbor-Abkommen zwischen der EU und den USA für ungültig erklärt (AZ: C-362/14). Dieses sollte gewährleisten, dass personenbezogene Daten legal in die USA übermittelt werden können. In der Konsequenz des EuGH-Urteils sind auf Safe Harbor gestützte Datenübermittlungen nun unzulässig. Es drohen Bußgelder und vor allem Untersagungsverfügungen. Datenschutzaufsichtsbehörden haben bereits Unternehmen angeschrieben.

Lesen Sie zum Thema "Datenschutz und Compliance" auch: Compliance-Magazin.de (www.compliancemagazin.de)

Die Unternehmen müssen also handeln, wollen sie "ihre" Cloud weiterhin datenschutzkonform nutzen. Sie stehen dann vor der "Alternative", ihre Daten nach Deutschland oder in die EU "zurückzuholen", die Übermittlung von Daten außerhalb der EU einzustellen oder auf bestehende rechtliche Alternativen wie die Standardvertragsklauseln oder Corporate Binding Rules umzustellen. Denn gegen das neue Privacy Shield haben nicht nur Datenschutzbehörden massive Bedenken. "Unternehmen, die sich jetzt entschließen, auf Privacy Shield umzustellen, müssen sich daher gegen bestimmte Risiken wappnen", warnt IT-Fachanwältin Dr. Christiane Bierekoven, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im DAV.

So ist entscheidend, dass der amerikanische Provider sich in Bezug auf die Einhaltung bestimmter Datenschutzstandards jährlich selbst zertifiziert und auf einer entsprechenden Liste des Department of Commerce geführt wird. "Die deutschen Unternehmen müssen in jedem Fall auf die vertraglichen Bedingungen achten, unter denen ein Anbieter unter dem Privacy Shield arbeitet", erläutert Bierekoven, die auf dem 67. Deutschen Anwaltstag, der vom 1. bis 3. Juni 2016 in Berlin stattfindet, über die "Datenschutzkonforme Nutzung von Cloud-Lösungen nach dem Safe Harbor Urteil des EuGH und Privacy Shield" sprechen wird.

Hierzu gehören unter anderem
>>
Verpflichtung der US-Unternehmen zur regelmäßigen Selbstzertifizierung
>> Information des Vertragspartners bei Entfernung aus der Liste
>> Sonderkündigungsrecht des deutschen Vertragspartners bei Entfernung von der Liste
>> Herausgabe und Löschung der übermittelten Daten
>> Migrations- und ggf. Beendigungsunterstützung.

"Unternehmen, die vor einem neuen Vertragsverhältnis stehen, können sich bei ihren Clouds alternativ für einen deutschen oder EU-Anbieter entscheiden", so Bierekoven. Technische Lösungsmöglichkeiten sind darüber hinaus etwa die Sicherstellung der Datenverarbeitung in der EU, im EWR oder in Deutschland selbst; dedizierte Nutzung mit Abkapseln von US-verbundenen Cloud-/Mandanten-Nutzungen/Instanzen und der Ausschluss des Zugriffs US-amerikanischer Behörden. (Deutscher Anwaltverein: ra)

eingetragen: 04.06.16
Home & Newsletterlauf: 29.06.16

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