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Schutz personenbezogener Daten von EU-Bürgern (I)


Sicherere Standards für die Übermittlung von Daten europäischer Bürger an Auftragsverarbeiter in Drittländern
Die Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern wurden durch die Entscheidung 2002/16/EG der Kommission genehmigt - Unternehmen sollen bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter außerhalb der EU bzw. des EWR ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten können


(09.07.12) - Die Europäische Kommission hat am 5. Februar 2010 einen Beschluss zur Änderung der Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern gefasst. Damit wird der Ausweitung von Datenverarbeitungstätigkeiten und neuen Geschäftsmodellen für die internationale Verarbeitung personenbezogener Daten Rechnung getragen. Der Beschluss enthält besondere Bestimmungen, wonach unter bestimmten Bedingungen sowie unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten die Auslagerung von Verarbeitungstätigkeiten an Unterauftragnehmer zulässig ist.

Vizepräsident Jacques Barrot erklärte hierzu: "Die Standardvertragsklauseln wurden geändert, um neuen Geschäftsmodellen sowie der zunehmenden Globalisierung und Auslagerung von Datenverarbeitungstätigkeiten Rechnung zu tragen. Somit finden die Anforderungen des internationalen Handels und der Schutz personenbezogener Daten von EU-Bürgern ausgewogen Berücksichtigung."

Die Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern wurden durch die Entscheidung 2002/16/EG der Kommission genehmigt, damit Unternehmen bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter außerhalb der EU bzw. des EWR ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten können. In dem am 5. Februar 2010 gefassten Beschluss werden die Empfehlungen aus dem Bericht über die Durchführung der Entscheidungen über Standardvertragsklauseln sowie Vorschläge verschiedener Beteiligter berücksichtigt. Danach muss ein Datenimporteur (Datenverarbeiter), der im Auftrag des in der EU ansässigen Datenexporteurs (für die Datenverarbeitung Verantwortlichen) durchzuführende Verarbeitungen weitervergeben möchte , vorher die schriftliche Einwilligung des Datenexporteurs einholen.

Dem Unterauftragsverarbeiter werden in einer schriftlichen Vereinbarung die gleichen Pflichten auferlegt, die der Datenimporteur gemäß den Standardvertragsklauseln erfüllen muss. Kommt der Unterauftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, bleibt der Datenimporteur gegenüber dem Datenexporteur für die Erfüllung der Pflichten des Unterauftragsverarbeiters uneingeschränkt verantwortlich. Darüber hinaus umfasst die Unterauftragsverarbeitung ausschließlich die Verarbeitungstätigkeiten, die im ursprünglichen Vertrag zwischen dem Datenexporteur aus der EU und dem Datenimporteur vereinbart wurden. Bestehende Verträge, die auf der Grundlage der durch die Entscheidung 2002/16/EG genehmigten Klauseln geschlossen wurden, bleiben so lange gültig, wie die Übermittlung und die Datenverarbeitungstätigkeiten unverändert fortgeführt werden.

Sollten die Vertragsparteien Änderungen vornehmen oder Vereinbarungen zur Unterauftragsverarbeitung einführen wollen, sind sie verpflichtet, einen neuen Vertrag zu schließen, der die geänderten Vertragsklauseln berücksichtigt. Nationale Datenschutzbehörden können auch andere Ad-hoc-Vereinbarungen über internationale Datenübermittlungen genehmigen , sofern sie der Auffassung sind, dass solche Verträge ausreichende Garantien für den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre, bieten. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum – EU plus Island, Norwegen und Liechtenstein), in Länder, denen die Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bescheinigt hat, oder an US-Unternehmen, die sich den Grundsätzen der vom US-Handelsministerium getroffenen "Safe-Harbour"-Regelung verpflichtet haben, sind keine besonderen Vertragsklauseln erforderlich (siehe IP/00/865 und IP/02/46).

Lesen Sie auch:
SEK(2006)95 vom 20. Januar 2006: http://ec.europa.eu/justice_home/fsj/privacy/docs/modelcontracts/sec_2006_95_en.pdf


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