
Kundendaten insolventer Cloud-Dienst-Anbieter
Cloud Computing: Für den Kunden ist die Möglichkeit, auf seine Daten zuzugreifen, von großer Relevanz
Während das bei laufenden Vertragsverhältnissen kaum zu praktischen Problemen führt, ist die Lage für den Insolvenzfall auf Seiten des Cloud-Dienst- Anbieters unklar
Die Zugriffsmöglichkeiten von Kunden insolventer Cloud-Dienst-Anbieter auf ihre Daten sind Thema einer Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion (19/7808). Die Lage sei unklar, und der Verlust der Daten von Privatpersonen und Unternehmen nicht auszuschließen, heißt es in der Anfrage, in der auf vertragliche Dateneigentumsklauseln, die sich in den USA etabliert hätten, verwiesen wird. Die Fragesteller wollen daher unter anderem wissen, wie die Bundesregierung die Zugehörigkeit von Kundendaten zur Insolvenzmasse eines Cloud-Dienst-Anbieters als Vermögenswert beurteilt.
Ferner fragen sie, ob die Bundesregierung Handlungsbedarf sieht, ob sie die vertragliche Ausgestaltung durch Dateneigentumsklauseln für ausreichend hält und welche Verwertungsrechte dem Insolvenzverwalter ihrer Ansicht nach hinsichtlich der Kundendaten zustehen.
Vorbemerkung der Fragesteller
Das Auslagern des Soft- oder Hardwarebetriebs im Rahmen von Geschäftsmodellen des Cloud Computing gewinnt immer mehr an Marktrelevanz. Dies beinhaltet, dass zahlreiche Kunden solcher Clouddienst-Anbieter auch ihre Daten auf externen Servern ablegen. Kunden können Privatpersonen sein, die dort persönliche Daten abspeichern. Aber auch Unternehmen nutzen die Möglichkeit der Auslagerung von IT-Infrastrukturen für ihren geschäftlichen Betrieb und das Ablegen großer Datenmengen, die oftmals von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für den Kunden sind.
Für den Kunden ist daher die Möglichkeit, auf seine Daten zuzugreifen, von großer Relevanz. Während das bei laufenden Vertragsverhältnissen kaum zu praktischen Problemen führt, ist die Lage für den Insolvenzfall auf Seiten des Clouddienst- Anbieters unklar. Nach § 103 Absatz 1 der Insolvenzordnung (InsO) steht dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht zu, ob er das Schuldverhältnis anstelle des Anbieters mit dem Kunden fortführen möchte.
Wird das Schuldverhältnis nicht fortgeführt, stehen dem Insolvenzgläubiger in der Regel nur Zahlungsansprüche zu, so dass die Zugriffsmöglichkeiten auf seine Daten grundsätzlich verloren gehen. Insbesondere in den Vereinigten Staaten haben sich deshalb vertragliche "Dateneigentumsklauseln" etabliert, die eine rechtliche Zuordnung der Daten zum Clouddienst-Anbieter ausschließen, um im Insolvenzfall eine Zugehörigkeit der Daten zur Insolvenzmasse zu verhindern.
(Deutscher Bundestag: ra)
eingetragen: 14.03.19
Newsletterlauf: 19.03.19